Lernmittel

 

 

Information über die entgeltliche Ausleihe von Lernmitteln

 

Liebe Eltern!

 

In Niedersachsen gibt es seit dem 1. August 2004 keine Lernmittelfreiheit mehr. Die meisten Lernmittel
können aber gegen Zahlung eines Entgelts ausgeliehen werden.

Die Ausgestaltung des Ausleihverfahrens richtet sich nach den Beschlüssen der Gesamtkonferenz nach
Zustimmung des Schulelternrates und Schulvorstandes. Die Teilnahme an dem Ausleihverfahren ist
freiwillig und kann für jedes Schuljahr neu entschieden werden. Bitte beachten Sie, dass neue Lernmittel

     erst verliehen werden können, wenn ev. entstandene Schadensersatzleistungen beglichen wurden.

 

Welche Lernmittel Sie im neuen Schuljahr für Ihre Tochter oder Ihren Sohn ausleihen können, ist aus der
beiliegenden Liste ersichtlich. Auf dieser Liste ist auch der Ladenpreis und das von unserer Schule für die
Ausleihe erhobene Entgelt angegeben. Damit können Sie in Ruhe vergleichen und dann entscheiden, ob
Sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen.

Info für Klasse 1-4:   Lehrmittel sind nur insgesamt auszuleihen, "Paketausleihe"

Info für Klasse 5-10: Seit dem Jahr 2011 wird in jedem Jahr, aufsteigend ab Klasse 5, die Verleihgebühr über eine
Pauschalsumme/Paketleihe erhoben. Sie beträgt nach den jetzigen Gegebenheiten für Schüler der OBS 60€.

Wenn Sie am Ausleihverfahren teilnehmen wollen, geben Sie bitte das Formular dass ihrem Kind oder Ihnen in der Schule mitgegeben wurde rechtzeitig oder bei Anmeldung an die Schule zurück. Eine Teilnahme ist
nur in Verbindung mit der Einzugsermächtigung möglich. Ihr Klassenlehrer oder die Schulassistentin
stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

 

Von der Zahlung des Entgelts für die Ausleihe sind befreit:

Leistungsberechtigte

                          nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Achtes Buch, Zwölftes Buch
                          dem Asylbewerberleistungsgesetz

               nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Kinderzuschlag)

                          nach dem Wohngeldgesetz (WoGG), nur in den Fällen, wenn durch Wohngeld die
                          Hilfsbedürftigkeit  im Sinne des § 9 SGB 11 oder des § 19 Abs.1 und 2 SGB XII vermieden oder beseitigt
                          wird (siehe § 7 Abs.1 Satz 3 Nr. 2 WoGG).

 

Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören und an dem Ausleihverfahren teilnehmen möchten, müssen
Sie sich wie alle anderen Eltern zu dem Verfahren anmelden und Ihre Berechtigung nachweisen

Tun sie dies nicht, entscheiden Sie sich damit alle Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen.

 

Mit freundlichen Grüßen

-Die Schulleiterin-

 

 

Lernmittellisten Sj 23/24